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Art. 328Fürsorgepflicht an Hochschulen

–––––– Besuche

Anonyme Fragen und Erfahrungen zu Anstellung und Studium an der HGK Basel.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 328 OR und das entsprechende öffentliche Personalrecht) verlangt, die Persönlichkeit der Mitarbeitenden zu achten und zu schützen und auf ihre Gesundheit Rücksicht zu nehmen. Für Studierende gilt der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB. Diese Seite stellt die Frage, ob die Hochschule für Gestaltung und Kunst Basel dieser Verantwortung nachkommt.

Beiträge werden anonym eingereicht, vor der Veröffentlichung geprüft und ohne Namen veröffentlicht. Die Hochschule kann jede Frage beantworten.

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Unabhängige Initiative. Nicht mit der FHNW oder der HGK Basel verbunden.

Fragen an die Leitung der HGK Basel

24 Fragen, gestellt am 24. September 2026. Antworten der Hochschule erscheinen ungekürzt unter der jeweiligen Frage. Bisher ist keine Antwort eingegangen.

  1. Die Vertrauenspersonen berichten dem Direktionspräsidenten jährlich und anonymisiert über Meldezahlen und Beratungsaufwand. Werden diese Berichte veröffentlicht, und wie viele Meldungen betrafen seit 2020 die HGK Basel?

    Verfahren und Anlaufstellen24. September 2026Antwort ausstehend

    Grundlage: Richtlinie zur persönlichen Integrität FHNW, Ziff. 5.17 lit. e

  2. Wie viele Anträge auf eine formelle Untersuchung wegen Verletzung der persönlichen Integrität betrafen seit 2020 die HGK Basel, wie viele wurden abgelehnt, und in wie vielen Fällen wurde eine Verletzung festgestellt?

    Verfahren und Anlaufstellen24. September 2026Antwort ausstehend

    Grundlage: Richtlinie zur persönlichen Integrität FHNW, Ziff. 6.3 bis 6.9

  3. Eine formelle Untersuchung kann nur innert zwölf Monaten nach der Verletzung beantragt werden, obwohl die Richtlinie selbst festhält, dass Mobbing oft erst rückblickend erkannt wird. Wie viele Anträge scheiterten an dieser Frist, und ab wann läuft sie bei fortgesetztem Verhalten?

    Verfahren und Anlaufstellen24. September 2026Antwort ausstehend

    Grundlage: Richtlinie zur persönlichen Integrität FHNW, Ziff. 2.3 lit. c und 6.3

  4. Wer eine Untersuchung gegen Mitarbeitende beantragt, muss begründen, wie die vorgesetzte Person einbezogen wurde. Wie sollen Betroffene vorgehen, wenn die vorgesetzte Person selbst Teil des Problems ist?

    Verfahren und Anlaufstellen24. September 2026Antwort ausstehend

    Grundlage: Richtlinie zur persönlichen Integrität FHNW, Ziff. 4.3 und 6.5

  5. Über Vorwürfe gegen Mitarbeitende einer Hochschule entscheidet deren Direktorin oder Direktor. Wie wird Befangenheit ausgeschlossen, wenn die Vorwürfe Mitglieder der eigenen Hochschulleitung betreffen?

    Verfahren und Anlaufstellen24. September 2026Antwort ausstehend

    Grundlage: Richtlinie zur persönlichen Integrität FHNW, Ziff. 5.7 und 6.10

  6. Vor dem Verwaltungsgericht Aargau räumte die FHNW 2026 ein, dass ein Untersuchungsbericht zu Mobbingvorwürfen erhebliche Mängel aufwies; zentrale Personen waren nicht befragt worden. Welche Mindeststandards gelten seither für externe Untersuchungen, und wer wählt die untersuchenden Personen aus?

    Verfahren und Anlaufstellen24. September 2026Antwort ausstehend

    Grundlage: Urteil Verwaltungsgericht Aargau WBE.2025.388 vom 20. März 2026

  7. Für die ganze FHNW stehen zehn Vertrauenspersonen zur Verfügung, ernannt vom Direktionspräsidenten. Gibt es zusätzlich eine externe, von der Hochschulleitung unabhängige Anlaufstelle, und falls nicht, weshalb nicht?

    Verfahren und Anlaufstellen24. September 2026Antwort ausstehend

    Grundlage: Richtlinie zur persönlichen Integrität FHNW, Ziff. 5.1 und 5.13; Ampelmodell FHNW

  8. Die FHNW verpflichtet sich, Personen, die eine Verletzung melden, vor Repressalien zu schützen. Wird überprüft, ob diese Personen danach gekündigt, nicht verlängert oder versetzt wurden, und mit welchem Ergebnis?

    Anstellung24. September 2026Antwort ausstehend

    Grundlage: Richtlinie zur persönlichen Integrität FHNW, Ziff. 1.5

  9. Erhebt die HGK Basel regelmässig psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz wie Überlastung, Konflikte und Mobbing, und werden die Ergebnisse den Mitarbeitenden und der Mitwirkungsorganisation offengelegt?

    Anstellung24. September 2026Antwort ausstehend

    Grundlage: GAV FHNW, Ziff. 2.1 und 2.2; SECO, Psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz

  10. Anträge von Studierenden gegen Dozierende gehen an die Leitung Personal der FHNW. Wie wird sichergestellt, dass Studierende während eines laufenden Verfahrens nicht weiter von der angezeigten Person bewertet werden?

    Studium24. September 2026Antwort ausstehend

    Grundlage: Richtlinie zur persönlichen Integrität FHNW, Ziff. 1.5 und 6.5

  11. Wie viele Arbeitsverhältnisse an der HGK Basel wurden seit 2020 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst, wie viele davon mit Abfindung oder Stillschweigevereinbarung, und in welcher Gesamthöhe?

    Mittel und Rechenschaft24. September 2026Antwort ausstehend

    Grundlage: GAV FHNW, Ziff. 3.12

  12. Die Datenschutzrichtlinie der FHNW verweist auf das Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Solothurn. Gewährt die FHNW nach dem Öffentlichkeitsprinzip Zugang zu amtlichen Dokumenten, etwa zu anonymisierten Untersuchungsberichten?

    Mittel und Rechenschaft24. September 2026Antwort ausstehend

    Grundlage: Richtlinie zum Datenschutz an der FHNW; § 12 InfoDG Kanton Solothurn

  13. Wie viele Mitarbeitende mit mehr als 15 Dienstjahren haben die HGK Basel in den letzten fünf Jahren verlassen, und wie viele davon durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag seitens der Hochschule?

    Anstellung24. September 2026Antwort ausstehend

  14. Welche Unterstützung bietet die Hochschule langjährigen und älteren Mitarbeitenden bei einer Trennung, etwa Outplacement, Weiterbildung oder Begleitung bei der Stellensuche?

    Anstellung24. September 2026Antwort ausstehend

  15. Wertet die Hochschule aus, ob Langzeitabsenzen und Austritte mit bestimmten Organisationseinheiten oder Führungssituationen zusammenhängen, und wer zieht daraus Konsequenzen?

    Anstellung24. September 2026Antwort ausstehend

  16. Wie werden Leitungspersonen in Personalführung geschult, und wird ihre Führung regelmässig beurteilt, zum Beispiel durch Rückmeldungen der Mitarbeitenden?

    Anstellung24. September 2026Antwort ausstehend

  17. Gilt der Grundsatz der Chancengleichheit an der HGK auch in Bezug auf Alter, und wie wird Altersdiskriminierung bei Stellenbesetzung und Trennung verhindert?

    Anstellung24. September 2026Antwort ausstehend

  18. Wie beaufsichtigt die FHNW-Direktion die Führungskultur an ihren Hochschulen, und an wen können sich Mitarbeitende wenden, wenn sie das Vorgehen einer Hochschulleitung beanstanden wollen?

    Verfahren und Anlaufstellen24. September 2026Antwort ausstehend

  19. Wem gegenüber ist die Direktion der HGK Basel rechenschaftspflichtig, und wie werden die Ergebnisse dieser Aufsicht offengelegt?

    Mittel und Rechenschaft24. September 2026Antwort ausstehend

  20. Welche Massnahmen zu Diversität, Inklusion und Chancengleichheit bestehen, und wie wird ihre Wirkung gemessen und veröffentlicht?

    Mittel und Rechenschaft24. September 2026Antwort ausstehend

  21. Wie hoch sind die jährlichen öffentlichen Mittel für die HGK Basel, und wie wird ihre Wirkung für Studium und Lehre ausgewiesen?

    Mittel und Rechenschaft24. September 2026Antwort ausstehend

  22. Wie viele Bachelor-Abgänger:innen finden innert eines Jahres eine Stelle in ihrem Fachgebiet, und werden die Ergebnisse von Absolventenbefragungen veröffentlicht?

    Studium24. September 2026Antwort ausstehend

  23. Welche Präsenzpflichten gelten für Dozierende, und wie wird die Qualität der Lehre durch Studierende evaluiert?

    Studium24. September 2026Antwort ausstehend

  24. Welche Reiseregeln gelten für Dozierende mit Wohnsitz im Ausland, und wie vereinbart die Hochschule regelmässige Flugreisen mit ihrer Nachhaltigkeitsstrategie?

    Mittel und Rechenschaft24. September 2026Antwort ausstehend

Abstimmung

Sollte sich bezüglich Art. 328 und strukturell etwas verbessern?

Eine Stimme pro Person. Gespeichert werden nur die Summen der Ja- und Nein-Stimmen, keine Personendaten. Das Ergebnis ist für alle sichtbar, sobald sie abgestimmt haben.

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    Zwei Mitglieder des Komitees lesen jeden Beitrag (Vier-Augen-Prinzip), ersetzen Namen und erkennbare Angaben durch Funktionsbezeichnungen und prüfen auf Ehrverletzungen, Beleidigungen, Drohungen und Diskriminierung. Die Verantwortung für die Veröffentlichung trägt das Komitee.

  4. Veröffentlichung

    Der Beitrag erscheint als Frage oder Erfahrungsbericht. Die Hochschule und betroffene Personen können Stellung nehmen; Stellungnahmen werden ungekürzt veröffentlicht. Rohdaten werden nach dem Entscheid gelöscht.

Frage oder Erfahrung einreichen

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Dein Beitrag geht an das Komitee und wird vor einer Veröffentlichung von zwei Mitgliedern gelesen. Das Komitee entfernt Namen und erkennbare Angaben und entscheidet über die Veröffentlichung. Es besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung.

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Regeln, Datenschutz und Verantwortung

Regeln für Beiträge
  • Keine Namen, keine Kontaktdaten, keine Fotos oder Dokumente. Das gilt auch für dich selbst.
  • Personen werden nur über ihre Funktion beschrieben: «eine Leitungsperson», «meine Betreuungsperson», «eine Mitarbeiterin der Verwaltung».
  • Erfahrungen in der Ich-Form, als eigene Wahrnehmung. Fragen richten sich an die Institution, nicht an einzelne Personen.
  • Keine Angaben, die in Kombination eine Person erkennbar machen: kleine Teams, genaue Daten, besondere Merkmale.
  • Keine Beleidigungen, Drohungen oder diskriminierenden Aussagen.
  • Das Komitee kann Beiträge kürzen, umformulieren oder ablehnen. Es besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung.
  • Wer eine Situation offiziell melden will, findet die zuständigen Stellen unter «Rechtliche Grundlagen und Anlaufstellen».
Datenschutz

Verantwortlich

Komitee Art. 328, Kontakt siehe Impressum. Grundlage ist das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG).

Was wir nicht erheben

Für Beiträge und Abstimmung: keine Konten, keine E-Mail-Adressen, keine IP-Adressen auf Anwendungsebene. Keine Cookies, kein Tracking, keine externen Schriften oder Einbettungen. Die Protokolle des Webservers enthalten keine IP-Adressen und werden nach 14 Tagen gelöscht.

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Was wir verarbeiten

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E-Mail-Abo

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Personendaten Dritter

Beiträge dürfen keine Personendaten Dritter enthalten; das Komitee entfernt sie vor der Veröffentlichung. Wer sich dennoch betroffen sieht, kann eine Beanstandung einreichen.

Deine Rechte

Auskunft, Berichtigung und Löschung nach DSG. Weil Beiträge anonym sind, können wir sie einer Person nur zuordnen, wenn diese uns den genauen Wortlaut nennt.

Hosting

Infomaniak Network SA, Genf, Rechenzentrum in der Schweiz. Verbindung ausschliesslich verschlüsselt.

Beanstandung und Stellungnahme

Wer sich durch einen Beitrag in seiner Persönlichkeit verletzt sieht, kann eine Prüfung verlangen. Der Beitrag wird für die Dauer der Prüfung offline genommen.

Die Leitung der HGK Basel ist eingeladen, jede Frage zu beantworten. Stellungnahmen der Hochschule und Gegendarstellungen betroffener Personen werden ungekürzt und unkommentiert neben dem jeweiligen Beitrag veröffentlicht.

Kontakt: [E-Mail-Adresse einsetzen]. Beanstandungen werden innert [Frist einsetzen, z. B. 3 Arbeitstagen] beantwortet.

Rechtliche Grundlagen und Anlaufstellen

Art. 328 OR, Fürsorgepflicht

Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen, auf ihre Gesundheit Rücksicht zu nehmen und insbesondere dafür zu sorgen, dass sie nicht sexuell belästigt werden. Für das Personal der FHNW gilt der öffentlich-rechtliche Gesamtarbeitsvertrag (GAV FHNW) mit dem Schutz der Persönlichkeit in Ziff. 2.1; wo er nichts regelt, gilt das Obligationenrecht sinngemäss. Das Verfahren bei Mobbing, Diskriminierung und sexueller Belästigung regelt die Richtlinie zur persönlichen Integrität der FHNW.

Art. 28 ZGB, Persönlichkeitsschutz

Schützt alle Personen vor widerrechtlichen Verletzungen ihrer Persönlichkeit, also auch Studierende gegenüber der Hochschule.

Art. 4 GlG, sexuelle Belästigung

Das Gleichstellungsgesetz verbietet sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und verpflichtet Arbeitgeber zu Schutzmassnahmen.

Was diese Seite nicht ist

Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für eine offizielle Meldung. Anlaufstellen: die Beratungs- und Meldestellen der Hochschule, Personalverbände und Gewerkschaften, kantonale Ombudsstellen, bei akuter Belastung die Dargebotene Hand (Telefon 143).

Impressum

Betrieben vom Komitee Art. 328, [Rechtsform einsetzen, empfohlen: Verein nach Art. 60 ff. ZGB].

Postadresse: [einsetzen]
Kontakt: [E-Mail-Adresse einsetzen]
Verantwortlich für Inhalte: [Name und Funktion einsetzen]

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